AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen MOLDTECH GmbH

1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt ebenso auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt wurden. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von MOLDTECH GmbH bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch MOLDTECH GmbH. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

2. Preis

Die Preise sind Marktpreise entsprechend VO PR 30/53. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Käufers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum sofort rein netto ohne jeden Abzug zu leisten. Ausgenommen von jeglichen anderen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich einer Gewährung von Skonto, sind Rechnungen für Dienstleistungen jeglicher Art; diese sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. MOLDTECH GmbH ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; MOLDTECH GmbH ist es im übrigen unbelassen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und zu fordern. Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen sind 80% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Der Mindestauftragswert beträgt EURO 200,-. Darunter wird eine Versandpauschale von EURO 5 berechnet. Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die MOLDTECH GmbH nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

3. Eigentumsvorbehalt

MOLDTECH GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von MOLDTECH GmbH gelieferten Produkte erfolgt für MOLDTECH GmbH. Beim Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird MOLDTECH GmbH Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mit verwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsware von MOLDTECH GmbH. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MOLDTECH GmbH nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von MOLDTECH GmbH hinweisen und MOLDTECH GmbH unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an MOLDTECH GmbH schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung zustehenden Forderungen ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. MOLDTECH GmbH kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist MOLDTECH GmbH jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. MOLDTECH GmbH wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch MOLDTECH GmbH auf den Käufer über.

5. Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von MOLDTECH GmbH im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine und Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von MOLDTECH GmbH liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. MOLDTECH GmbH ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und MOLDTECH GmbH getroffen ist. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer MOLDTECH GmbH gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v. H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt MOLDTECH GmbH bei Lieferverzögerung nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. MOLDTECH GmbH ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszufahren. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend.

6. Abnahme

Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn zu diesem Zweck von MOLDTECH GmbH entwickelte Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Soweit MOLDTECH GmbH die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von MOLDTECH GmbH durchgeführt. Der Käufer ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt MOLDTECH GmbH dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Bei allen anderen Produkten führt MOLDTECH GmbH die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle jeweils im eigenen Hause durch, hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.

7. Software

An MOLDTECH-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem MOLDTECH GmbH unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumenten und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei MOLDTECH GmbH bzw. dem Softwarelieferanten). Der Käufer hat sicher zu stellen, daß diese Software und Dokumentationen ohne MOLDTECH GmbH 's vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind, Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, Satz 1 & 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

8. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche gegen MOLDTECH GmbH sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. MOLDTECH GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß MOLDTECH GmbH deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadensersatzansprüche gegen MOLDTECH GmbH, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

MOLDTECH GmbH wird dem Käufer bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines MOLDTECH GmbHProduktes von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. MOLDTECH GmbH wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum Schutzrechtsinhabers freistellen. MOLDTECH GmbH wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Be-dingungen nicht möglich sein sollte, wird MOLDTECH GmbH nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an MOLDTECH GmbH entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von MOLDTECH GmbH bestehen nur, falls der Käufer unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, MOLDTECH GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, daß ein von MOLDTECH GmbH geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in MOLDTECH GmbH-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von MOLDTECH GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 8, sämtliche Verpflichtungen von MOLDTECH GmbH bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.

10. Gewährleistung

MOLDTECH GmbH gewährleistet, daß die Software und die zugehörige Programmdokumentation mit der gebotenen Sorgfältigkeit und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Softwarefunktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. MOLDTECH GmbH wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von MOLDTECH GmbH und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Reparatur oder der Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Der Käufer gewährt MOLDTECH GmbH die zur Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von MOLDTECH GmbH Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder das Produkt nicht den MOLDTECH GmbH-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde 12 Monate; für Ersatzteile sowie Reparaturen und Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer, soweit die Produkte von MOLDTECH GmbH installiert werden, beginnt die Gewährleistung mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft MOLDTECH GmbH weist darauf hin, daß einige Produkte ausgesuchte und überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen.

11. Ausfuhrbestimmungen

Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten.

12. Zollabwicklung

Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er MOLDTECH GmbH gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

13. Sonstiges

Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von MOLDTECH GmbH übertragen. Gegen Ansprüche von MOLDTECH GmbH kann er nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Salzkotten, Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüchen ist Paderborn, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. MOLDTECH GmbH ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treten mit dem 01.01.2005 in Kraft.